Allgemeiner Teil des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 DSGVO
Ein Verfahrensverzeichnis besteht aus einem allgemeinen Teil und den einzelnen Verfahrensbeschreibungen. Das Ermittlungssystem führt durch die Erstellung des allgemeinen Teils des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es werden alle für eine rechtssichere Verfahrensbeschreibung notwendigen Informationen abgefragt und eine fertige Beschreibung erzeugt. Diese kann als PDF gespeichert, ausgedruckt und abgeheftet werden oder auch kopiert und im eigenen Design im eigenen Datenschutzordner abgelegt werden.
Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die eingegeben Daten, kann die Beschreibung schnell und einfach angepasst werden. Diese wird für Sie so lange vorgehalten, wie Sie es möchten.
Auf Wunsch steht ein Datenschutzexperte für Rückfragen per Mail, Telefon oder Videochat gegen gesonderte Berechnung zur Verfügung, buchen Sie ggf. direkt oder später entsprechende Beraterzeit.
Das Erzeugungssystem für den allgemeinen Teil des Verfahrensverzeichnisses wird als kostenfreie Beigabe zu den geführten Beschreibungen eines Verfahrens nach Artikel 30 DSGVO zur Verfügung gestellt. Kaufen Sie daher ggf. eine oder mehrere geführte Beschreibungen.
Welche Rechte werden bei der Nutzung des Prüfsystems sowie des automatischen Erstellungssystems übertragen?
Wenn Sie das die Teilnahme am Prüfsystem oder am automatische Erstellungssystem für einen Bericht oder eine Beschreibung erwerben, so erwerben Sie ein einfaches Nutzungsrecht, das System für eine einmalige Prüfung oder eine einmalige Beschreibung zu durchlaufen und das Ergebnis, den Prüfbericht, die Beschreibung etc. zu nutzen und entsprechend dem inhaltlichen Nutzungszweck ggf. weiter anzupassen und auch zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
Konkretisiert bedeutet dies, dass Sie mit einem einmaligen Kauf genau einen Vorgang bewerten bzw. durchlaufen dürfen, also z. B. einen Auftragsvertrag prüfen dürfen, ein Verfahren beschreiben dürfen etc. Solange es sich um den selben Vertrag handelt, der z. B. auf Grund der ersten Prüfung leicht geändert wurde, oder es sich um die selbe Beschreibung handelt, die leicht angepasst wurde, dürfen diese Anpassungen auch in den Prüf- bzw. Erstellungssystemen nachvollzogen werden und diese ggf. erneut durchlaufen werden.
Wie lange können die Systeme genutzt werden?
Die Prüfs- und Erstellungssysteme und das Schulungssystem sind Onlineressourcen. Die Systeme sind auf dauerhafte Nutzung ausgelegt und werden regelmäßig upgedated und erweitert. Wir gewährleisten den Zugriff auf die Systeme für drei Monate nach dem Kauf, Ihre diesbezüglichen Nutzungsrechte sind also auf drei Monate beschränkt, eine weitere Nutzungsmöglichkeit erfolgt freiwillig ohne Rechtsanspruch.
Wird eine garantierte längere Nutzung benötigt, so sprechen Sie uns bitte an, wir werden uns bemühen, diese dann nicht nur zu ermöglichen, sondern Ihnen auch zu gewährleisten.
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